Für Sie da
Auf vielen Kanälen
Sie möchten als Zulassungsinhaber Kunde werden?
Sie möchten als Kunde Zugang zum Mitgliederbereich?
Sie sind Apotheker oder Grosshändler?
Sie sind von einer Behörde?
Ansprechpartner
Geschäftsstelle
technischer support
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag
9:00-17:00 Uhr (MEZ)
Datenschutz
Sie haben Feedback?
Ihre Rückmeldungen sind sehr wichtig für uns. Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.
FAQ
Mein Vertrag mit der ACS PharmaProtect GmbH
Vertragspartner der ACS sind gemäß Art. 33 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 („DVO“)
- jeder Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH), der in Deutschland verifizierungspflichtige Arzneimittel unter seinem Namen oder durch Dritte in den Verkehr bringt (lässt).
- Parallelimporteure und Parallelvertreiber verifizierungspflichtiger Arzneimittel.
Ihre Arzneimittel sind verifizierungspflichtig, wenn Sie verschreibungspflichtig sind und nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Anhang I der DVO fallen sowie OTC-Arzneimittel, die unter Anhang II der DVO gelistet sind. Bitte beachten Sie, dass OTC-Arzneimittel in Deutschland in anderen EU-Ländern verschreibungspflichtig sein können.
Der Vertrag ist spätestens mit dem ersten Upload ihrer Produktstammdaten und damit der Nutzung des ACS-PU-Systems zu schließen.
Im Datenbanksystem der ACS werden die im Eigentum der Zulassungsinhaber verbleibenden kompletten Packungsdaten für den deutschen Markt treuhänderisch gespeichert und für die Verifikation in den Apotheken und abgebenden Stellen vorgehalten. Die damit verbundene Nutzung des nationalen Speichersystems ist mit Gebühren verbunden. Insbesondere diese Gebühren und Nutzungsrechte werden in dem Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und der ACS vereinbart.
Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit Anfrage um Vertragsschluss mit der ACS an info@pharmaprotect.de. Im Rahmen des Vertragsschlusses durchlaufen Sie einen ACS internen Legitimierungsprozess. In diesem werden Sie aufgefordert, legitimierungsrelevante Dokumente, wie z.B. einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie Unterlagen zu einem exemplarischen Arzneimittel, uns zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer positiven Legitimation erhalten Sie den aktuellen Kooperationsvertrag zur Unterschrift. Den Kooperationsvertrag können Sie vorab hier einsehen.
Nein, das ist nicht möglich, wenn das Tochterunternehmen in eigener Verantwortung in Deutschland Arzneimittel in Verkehr bringt. Die ACS schließt mit jedem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH) einzeln einen Vertrag ab.
Die ACS PharmaProtect GmbH schließt nur mit den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH), die Ihre Arzneimittel in Deutschland in Verkehr bringen, einen Vertrag ab. Unternehmen, die ausschließlich als Lohnhersteller agieren, können daher keinen Vertrag mit der ACS schließen. Jedoch können und müssen die CMOs von ihren Auftraggebern in den Serialisierungsprozess einbezogen werden. Sprechen Sie daher als CMO Ihren Auftraggeber an.
Die ACS gibt Ihren Vertragspartnern einen Zugang zum Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie (ACS-PU-System). In diesem System werden Ihre Produktstamm- und Packungsdaten (insbesondere die Seriennummern) gespeichert und für die Verifikation vorgehalten.
Der Kooperationsvertrag umfasst neben den Pflichtleistungen auch zusätzlichen freiwillige Leistungen der ACS wie ein erweitertes Reporting der für Deutschland bereitgestellten Packungsdaten und das nationalen Alertmanagement.
Ja, der Abschluss eines Vertrages mit der ACS ist auch möglich, wenn Sie noch keine technischen Voraussetzungen in Ihrem Unternehmen geschaffen haben.
Sollten Sie sich für die Anbindung an das Datenbanksystem entschieden haben, erhalten Sie die Vertragsunterlagen auf Anfrage unter info@pharmaprotect.de.
Nein. Die delegierte Verordnung bestimmt in Art. 32 Abs. 1 und 2, dass es in jedem Mitgliedsland der EU jeweils nur einen Datenspeicher und jeweils nur ein Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie geben darf.
Das Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates darf nur von einem nationalen oder supranationalen Datenspeicher abgedeckt werden. In Deutschland dürfen damit die Daten für die Verifikation nur in der ACS-Datenbank vorgehalten werden.
Der Datenupload in das ACS-PU-System
Die Packungsdaten und Produktstammdaten werden über den EU-Hub an unser System übermittelt.
Parallelimporte
Bevor ein Parallelimporteur den Inhalt neu verpacken kann, müssen die angekauften Packungen zunächst ausbucht werden. Nachdem die Arzneimittel neu verpackt und neu gekennzeichnet sind, muss auch hier der neue Data Matrix Code aktiviert werden und die Daten in das Datenspeicher- und -abrufsystem hochgeladen werden. Diese Funktionalitäten können nur im EU-Hub durchgeführt werden.
Krankenhausware
Laut der delegierten Verordnung müssen auch Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken eine Verifizierung der Arzneimittel durchführen, bevor diese zum Patienten gelangen. Daher benötigt auch der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH) , der nur Klinikware in Verkehr bringt, einen Vertrag mit der ACS PharmaProtect für die Bereitstellung seiner Packungsdaten im deutschen Markt.
ACS PharmaProtect GmbH und securPharm
Die ACS PharmaProtect GmbH ist die Betreibergesellschaft des Datenbanksystems der pharmazeutischen Industrie (ACS-PU-System) und damit Teil des von securPharm e.V. verantworteten Datenspeicher- und -abrufsystems, welches von der delegierten Verordnung zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie gefordert wird. Die Gesellschafter der ACS PharmaProtect GmbH sind die Pharmaverbände BAH, BPI, Pro Generika und vfa.
securPharm e.V. ist die Organisation, die für den Aufbau des technischen Systems zur Echtheitsprüfung in Deutschland verantwortlich ist. Dieses System ist in zwei Teilsysteme geteilt. Das Apothekensystem wird von NGDA – Netzgesellschaft deutscher Apotheker mbH betrieben und das Datenbanksystem der pharmazeutischen Industrie wird von ACS PharmaProtect GmbH betrieben. Als Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH) benötigen Sie in Deutschland nur einen Vertrag mit der ACS.
Sind meine Arzneimittel von der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 betroffen
Ihre Arzneimittel sind von der Richtlinie betroffen, wenn Sie verschreibungspflichtig sind und nicht unter die Ausnahmeregelung gemäß Anhang I fallen sowie OTC-Arzneimittel, die unter Anhang II der delegierten Verordnung (EU) 2016/161 gelistet sind. Bitte beachten Sie, dass OTC-Arzneimittel in Deutschland in anderen EU-Ländern verschreibungspflichtig sein können.
EMVO und EU-Hub
Der EU-Hub bildet zusammen mit den nationalen Datenspeicher- und abrufsystemen das europäische Verifikationssystem. Der EU-Hub wird von der European Medicines Verification Organisation (EMVO) betrieben. Über den EU-Hub werden die Produkt- und Packungsdaten in die länderspezifischen Datenbanken geroutet. Für den deutschen Markt hat der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH) die Möglichkeit, seine Daten über den EU-Hub oder die nationale Schnittstelle hochzuladen.
Zur Nutzung des gesamten Europäischen Verifikationssystems ist der Abschluss des Participation Agreement mit der EMVO notwendig. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.emvo-medicines.eu.
Ein Vertrag mit der EMVO allein ist nicht ausreichend. Sie benötigen als Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen (MAH) auch einen Vertrag mit den nationalen Verifikationsorganisationen, in den Ländern in denen Sie verifizierungspflichtige Arzneimittel vertreiben.
ACS PharmaProtect GmbH
Taubenstraße 20
10117 Berlin